Verwertungsaspekte in Kooperationsprojekten

Die Frage nach der Verwertbarkeit von Ergebnissen stellt sich im Rahmen einer jeden Kooperation spätestens mit dem Zustandekommen eines Resultates. Das Augenmerk der Kooperationspartner[1] liegt dabei für gewöhnlich auf einer möglichst umfassenden Ausschöpfung der entstandenen Werte (Verwertung) unter Aufrechterhaltung angemessener Eigentums- und Nutzungsrechte (Schutz) sowie dem Erhalt einer fairen Vergütung (Kompensation) für die beteiligten Kooperationspartner. Hieraus ergeben sich zwei klassische Verwertungswege, die jedoch um einen dritten ergänzt werden müssen, um ein vollständiges Bild zu erzeugen:

  1. die kommerzielle Verwertung durch die Vergabe von entgeltlichen Lizenzen (an Patenten oder Gebrauchsmustern) oder durch Ausgründung (Start-Up),
  2. die wissenschaftliche Verwertung durch klassische Publikation (Fachzeitschrift, Konferenzbeitrag) und weitere Beforschung und
  3. die »offene« Verwertung, die teils wissenschaftliche und teils gesellschaftliche Mehrwerte generiert.

Beispiele für die offene Verwertung sind frei zugängliche wissenschaftliche Ergebnisse (z. B. Daten, Publikationen, Methoden, Soft- und Hardware) im Open Access, die Vergabe von unentgeltlichen Lizenzen (z. B. Creative Commons [2] oder Open Source Lizenzen), die weitere Beforschung mit neuen Stakeholdern (z. B. Maker-Community, Bürgerwissenschaftler) oder auch öffentliche Ausstellungen zur Präsentation der Ergebnisse.

Diese Verwertungswege schließen sich gegenseitig nicht aus, sondern können nacheinander und teils auch parallel realisiert, also hybrid angewendet, werden. Diese sogenannten hybriden Verwertungsmodelle erlauben neben der klassischen Verwertung auch die Adressierung weiterer Impactziele, wie Sichtbarkeit, Nachnutzbarkeit oder Wissenstransfer. Zum Schutz des (geistigen) Eigentums und hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten über Lizenzen sind hierbei allerdings zwingend die patent- und urheberrechtlichen Vorgaben zu beachten.
 

Verwertung von Ergebnissen aus dem Residenzprogramm »Artist-in-Lab«
 

In Kooperationen zwischen Wissenschaftlern und Kreativ- bzw. Kunstschaffenden finden verschiedene Rechtsnormen Anwendung.

Persönliche Schöpfungen, wie z.B. technische oder künstlerische Zeichnungen; Software, Datenbanken oder wissenschaftliche Publikationen, die vom Künstler, vom Wissenschaftler oder von beiden gemeinsam geschaffen werden, fallen unter das Urheberrecht. Der bzw. die Urheber könnten dadurch über entsprechende Lizenzen (kostenfreie oder entgeltliche Nutzungsrechte) an Dritte vergeben und ihr Eigentum wissenschaftlich und/oder offen verwerten, sofern dem keine anderweitig getroffenen Regelungen oder ausschließliche Nutzungsrechte Anderer entgegenstehen. Wissenschaftliche Publikationen mit den dazugehörigen Forschungsdaten unter einer kostenfreien Creative-Commons-Lizenz oder die (entgeltliche oder kostenfreie) Bereitstellung von Software sind hierfür als Beispiele zu nennen.

Wenn ein Wissenschaftler (Arbeitnehmer der Fraunhofer-Gesellschaft) im Rahmen seiner Forschung eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung macht, findet hierfür das sog. Arbeitnehmererfindungsgesetz Anwendung.

Doch wie verhält es sich, wenn ein Wissenschaftler und ein Kunstschaffender gemeinsam ein potentiell schutzwürdiges Ergebnis erzielen?

Damit in einem solchen Fall auch der Kunstschaffende von den sich daraus ergebenden Potentialen profitieren kann, wird hierfür im Rahmen des Residenzprogrammes eine vertraglich festgelegte Sonderregelung getroffen:

Sofern in der Zusammenarbeit, z.B. zwischen einem Wissenschaftler und einem Designer, ein gemeinsames patent- oder gebrauchsmusterfähiges Ergebnis entsteht, muss dieses zuallererst dem Arbeitgeber gemeldet werden. Die Meldung erfolgt in diesem Fall an die Abteilung Patente und Lizenzen der Fraunhofer-Gesellschaft, die zunächst prüft, ob eine amtliche Anmeldung erfolgsversprechend ist. Ist dies der Fall, leitet die Fraunhofer-Gesellschaft ein Patentanmeldungsverfahren ein und erhält in diesem Zusammenhang die uneingeschränkten Nutzungsrechte an der Erfindung. Hierbei ist zu beachten, dass im Falle einer Veröffentlichung des Ergebnisses vor Abschluss des Anmeldeverfahrens der Neuheitscharakter und damit auch die Schutzwürdigkeit der Erfindung entfallen. Wird durch Fraunhofer nach Abschluss der Prüfung kein Anmeldungsverfahren eingeleitet, verbleiben die Nutzungsrechte bei den Erfindern.

Bei diesem Vorgehen ist es für die Kooperationspartner, also den Wissenschaftler und den Designer, von besonderem Vorteil, dass die gesamte Administration der Anmeldung und auch die für die Anmeldung und Abwicklung des Schutzrechtsverfahrens anfallenden Kosten im Normalfall vollständig von Fraunhofer übernommen werden. Der Bekanntheitsgrad der Marke Fraunhofer und die hinsichtlich Patentrecherchen und Schutzrechtswahrung bestehende Expertise können sich ebenfalls positiv auf die weitere Verwertung des Ergebnisses durch die Erfinder auswirken. Neben dem Anspruch auf Erfindervergütung und der Eintragung als Erfinder auf der amtlichen Anmeldung haben der Wissenschaftler und der Designer außerdem die entsprechenden Urheberpersönlichkeitsrechte[3], also das Recht auf Veröffentlichung, die Anerkennung auf Urheberschaft und das Verbot zur Entstellung ihres Werkes inne, sofern dem keine anderen getroffenen Vereinbarungen entgegenstehen.

 

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[1] Die männliche und die weibliche Form werden aus Gründen der besseren Lesbarkeit unter der männlichen Form zusammengefasst.

[2] Creative Commons Lizenzen legen fest, wie und durch wen ein veröffentlichtes Werk von Dritten weitergenutzt werden darf.

[3] gemäß §§ 12 -14 UrhG